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Schulungs-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen

(März 2019)

choin! GmbH, Multring 26, 69469 Weinheim

 

1 Geltungsbereich

1.1 Die choin! GmbH („choin!“) bietet Schulungsleistungen an. Die in den Geschäftsräumen von choin! („offene Schulungen“) oder als „Exklusiv Schulung“ auch in den Geschäftsräumen des Kunden stattfinden können.

1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung für alle Vertragsverhältnisse, im Rahmen derer choin! sich zur Erbringung von Schulungsleistungen verpflichtet.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen finden keine Anwendung auf Überlassung von Software, Erbringung von Softwarepflegeleistungen, gleichgültig ob diese Individual- oder Standardsoftware betreffen, und die Erbringung von Planungs-, Entwurfs-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen („Consulting Services“); für solche Leistungen gelten andere Bedingungen.

1.4 Abweichende Vertrags- bzw. Bestellbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn choin! diesen Vertrags- bzw. Bestellbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Beauftragung, Rangfolge der Vereinbarungen

2.1 Angebote von choin! sind freibleibend.

2.2 Das Erbringen von Schulungsleistungen setzt jeweils das Zustandekommen eines diesbezüglichen Schulungsvertrages voraus. Anmeldungen zu Schulung können nur schriftlich oder in Textform an choin! erfolgen. Sie müssen stets diese Bedingungen wirksam, vollständig und ausschließlich in Bezug nehmen. Anmeldungen sind verbindlich und werden von choin! in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Schulungsvertrag kommt nach Anmeldung des Kunden jedoch erst durch eine schriftliche Anmeldebestätigung von choin! zustande.

2.3 Eine telefonische Reservierung eines Teilnahmeplatzes muss seitens des Kunden durch eine schriftliche Anmeldung innerhalb von fünf Werktagen bestätigt werden, andernfalls ist choin! berechtigt, den reservierten Platz an andere Interessenten zu vergeben.

2.4 Inhalt und Umfang der Schulungsleistungen werden in nachfolgender Reihenfolge abschließend bestimmt durch

2.4.1 den jeweiligen Schulungsvertrag und

2.4.2 die vorliegenden Bedingungen.

2.5 Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Kunden neben der Unterzeichnung eines Schulungsvertrages, dass der Kunde zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, mit der er die Schulungsleistungen bei choin! beauftragt, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Schulungsvertrag abweicht.

3. Personaleinsatz

choin! ist berechtigt, diejenigen – auch freien – Mitarbeiter, die die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen sollen, nach freiem Ermessen auszuwählen und unter Berücksichtigung der fach- und termingerechten Erfüllung des jeweiligen Schulungsvertrages auszutauschen.

4 Leistungsumfang, Termine

4.1 Die Inhalte, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Schulungsleistungen sind detailliert schriftlich in den Schulungsverträgen zu regeln. Insofern sind in jedem Schulungsvertrag in der Regel wenigstens folgende Punkte festzulegen:

4.1.1 Beschreibung der zu erbringenden Schulungsleistungen

4.1.2 Dauer und Terminplanung

4.1.3 Ansprechpartner

4.1.4 Vergütung einschließlich Verrechnungsart (z.B. nach Aufwand oder zu Festpreisen)

4.1.5 Verantwortlichkeiten des Kunden

4.1.6 Liste der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen, Auswertungen und sonstigen Mitwirkungs- und Beistellleistungen

5. Geheimhaltung, Datenschutz

5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Auf Wunsch einer Partei wird die andere Partei durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Subunternehmern sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

5.2 Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei stets unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten gegen unbefugten Zugriff sichern.

5.3 Die mit einem Schulungsvertrag eingehenden Daten werden für Zwecke der Teilnehmerverwaltung verarbeitet und nur für die dafür erforderliche Dauer gespeichert.

6 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

6.1 Wenn die Schulungsleistungen nach dem Schulungsvertrag in Geschäftsräumen des Kunden zu erbringen sind, stellt der Kunde kostenlos die erforderliche ausreichende technische Ausstattung, insbesondere die Hard- und Softwareumgebung, in der die Schulungsleistungen von choin! erbracht werden, sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung.

6.2 Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung oder Beistellung des Kunden Verzögerungen oder Mehraufwand, kann choin! – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Vergütung richtet sich nach den im jeweiligen Schulungsvertrag vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise, falls dort keine zeitbezogenen Vergütungssätze vereinbart sind, nach der dann jeweils aktuellen Preisliste von choin!.

7 Nutzungsrechte an Software und Schulungsunterlagen

7.1 Soweit im entsprechenden Schulungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, bleiben die zu Beginn eines Schulungsvertrages bestehenden Rechte der choin! an ihren eigenen Unterlagen, Modellen, Methoden, Konzeptionen, Konzepten, Werkzeugen, Verfahren und Programmen, die sie zur Erbringung der Schulungsleistungen nutzt, unberührt. Der Kunde erwirbt daran keine eigenen Rechte, soweit in diesen Bedingungen oder dem jeweiligen Schulungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

7.2 Nutzungsrechte an Software-Produkten, gleich ob von choin! oder Dritten, werden ausschließlich in dem für den Schulungsbetrieb notwendigen Umfang und nur für die Dauer der Schulung erteilt. Die Nutzung ist in der Vergütung für die Schulungsleistungen eingeschlossen. Die während einer Schulung zu Unterrichtszwecken zur Verfügung gestellte Software darf weder entnommen, noch ganz oder teilweise kopiert werden. Eigens zum Zwecke einer Schulung installierte Software muss nach Ende der Schulungsleistungen beim Kunden vor Ort vom Kunden von seinen Rechnern gelöscht werden.

7.3 Schulungsunterlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von choin! vervielfältigt oder bearbeitet werden. Dies gilt auch auszugsweise und für jede Form und Art, z.B. durch Fotokopie, Mikrofilm, elektronisch Vervielfältigung und Bearbeitung, etc., sowohl innerhalb des Unternehmers des Kunden als auch außerhalb. Die Übersetzung von Schulungsunterlagen in andere Sprachen bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung von choin!.

7.4 Soweit choin! dem Kunden im Rahmen der Schulungsveranstaltungen urheberrechtlich geschützte Schulungsunterlagen überlässt, ist der Kunde gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung und nach Übergabe der Schulungsunterlagen berechtigt, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Soweit in dem jeweiligen Schulungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gewährt choin! dem Kunden für die bestimmungsgemäße Nutzung ein nichtausschließliches, unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Schulungsunterlagen zur Nutzung durch den Kunden für seine eigenen, internen Zwecke. Ein Recht zur Bearbeitung, Änderung und Vervielfältigung der Schulungsunterlagen steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, dass im entsprechenden Schulungsvertrag etwas anderes ausdrücklich geregelt ist. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die von choin! auf den Schulungsunterlagen angebrachten Urheberrechtshinweise und Schutzvermerke zu entfernen. Bei der Erstellung von erlaubten Vervielfältigungen der Schulungsunterlagen sind die darin enthaltenen Urheberrechtshinweise und Schutzvermerke ohne Veränderung zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, Dritte, die Zugang zu den Schulungsunterlagen haben, entsprechend anzuweisen. Kein Teil der Schulungsunterlagen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von choin! in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert und insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

7.5 Haben die Parteien in einem Schulungsvertrag ausdrücklich die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an Schulungsunterlagen vereinbart, behält choin! das Recht, diese Schulungsunterlagen zu archivieren und das bei der Erarbeitung der betroffenen Schulungsunterlagen erworbene Know-how uneingeschränkt weiter zu nutzen. Darüber hinaus ist choin! nicht daran gehindert, aufbauend auf diesem Know-how neue Schulungsunterlagen zu entwickeln und diese neuen Schulungsunterlagen, welche dem an den Kunden ausgelieferten Schulungsunterlagen ähnlich sind, Dritten zu überlassen. Dabei wird choin! Schulungsunterlagen weder ganz noch teilweise und auch nicht in bearbeiteter Form kopieren oder Betriebsgeheimnisse des Kunden verletzen.

7.6 Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich choin! sämtliche Rechte – insbesondere das Eigentum und die Nutzungsrechte – an den überlassenen Schulungsunterlagen vor.

8. Haftungsbeschränkungen bei Schadens- und Aufwendungsersatz

8.1 choin! haftet bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz, beim Fehlen der von choin! garantierten Beschaffenheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet choin!, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht verletzt wird. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Abschluss des betreffenden Schulungsvertrages typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Soweit die Haftung nach Maßgabe von Ziffer 8.2 auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, geht choin! davon aus, dass außer für unmittelbare Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, 150% der im Jahr des Schadensfalls vom Kunden an choin! gezahlten Vergütung für Schulungsleistungen ausreichend sind, um im Schadensfall den typischen und vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte der Kunde der Auffassung sein, dass diese Haftungsobergrenze für den nach Ziffer 8.2 typischen oder vorhersehbaren Schaden nicht ausreichend ist, wird der Kunde choin! bei Abschluss des betreffenden Schulungsvertrages darauf hinweisen, damit die Absicherung gegen ein evtl. höheres Haftungsrisiko erfolgen kann.

8.4 Die in dieser Ziffer 8 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von choin!.

8.5 Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 finden entsprechend Anwendung, wenn choin! an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.

9 Höhere Gewalt

Sofern choin! bei der Leistungserbringung verbindlich vereinbarte Termine einzuhalten hat, berechtigen Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wesentlich erschweren, verzögern oder vorübergehend unmöglich machen, choin! dazu, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen choin! mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich, sofern choin! diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.

10 Verjährung

Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis verjähren in einem Jahr. Hiervon abweichend gilt die nach dem Gesetz maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist, wenn choin! einen Mangel arglistig verschwiegen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder eine Garantie, für die nicht vorhandene Beschaffenheit der Schulungsleistungen übernommen hat.

11 Treuepflichten

choin! sowie der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere verpflichten sie sich, Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter, die in Verbindung mit der Durchführung der Vertragsbeziehung tätig sind oder waren, für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden Schulungsvertrages weder unmittelbar noch mittelbar aktiv abzuwerben.

12 Vergütung, Zahlungsbedingungen

12.1 Die Vergütung für die Schulungsleistungen der choin! richtet sich nach den in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen Teilnahmegebühren. Die Preisliste kann jederzeit bei choin! angefordert werden.

12.2 Die Vergütungen schließen die Schulungsunterlagen sowie – außer in Fällen von Exklusiv-Schulungen in den Geschäftsräumen des Kunden – die Nutzung der für die Schulung benötigten technischen Einrichtungen und Systeme von choin! ein. Im Übrigen sind alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wie z.B. Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, vom Kunden zu tragen.

12.3 Finden Schulungen in Geschäftsräumen des Kunden statt, wird der Kunde choin! alle bei choin! anlässlich einer Schulung angefallenen Reisekosten, soweit sie angemessen und erforderlich sind, sowie sonstige Auslagen zusätzlich zu der übrigen Vergütung ersetzen. Hierzu zählen insbesondere auch Spesen im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze.

12.4 Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und sind vom Kunden unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Rechnung zu zahlen.

12.5 Soweit in einer entsprechenden Rechnung von choin! nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Soweit im Rahmen von Schulungsleistungen Vorbehaltseigentum begründet wird, haben wir unser Vorbehaltseigentum auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

12.6 Zusätzlicher Zeitaufwand, der aus in der Risikosphäre des Kunden liegenden Gründen erwächst (z. B. Wartezeiten aus verspäteter oder unvollständiger Erbringung von Mitwirkungsleistungen), kann von choin! auch bei einer Festpreisvereinbarung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste von choin! zusätzlich berechnet werden.

12.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

13 Kündigung von Schulungsverträgen

13.1 Kündigt der Kunde einen Schulungsvertrag über offene Schulungen bis vier Wochen vor Schulungsbeginn, werden 20% der Vergütung fällig, bis eine Woche davor 50%. Bei späteren Kündigungen wird die Vergütung in voller Höhe fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Zugang der schriftlich oder per Telefax übersandten Kündigungserklärung des Kunden bei choin!.

13.2 choin! kann Schulungsverträge über offene Schulungen kündigen, wenn eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht sichergestellt ist, insbesondere bei Nichterreichen der von choin! vorab bekannt gegebenen Mindestteilnehmerzahl. Gleiches gilt bei Erkrankung des Dozenten sowie bei anderen wichtigen Gründen, die choin! nicht zu vertreten hat. Bei der Kündigung von Schulungsverträgen über offene Schulungen durch choin! wird choin! den Kunden unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren unverzüglich zurückerstatten. Darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche bestehen – außer im Rahmen der Haftungsansprüche gemäß Ziffer 8 – nicht.

13.3 Haben die Parteien in einem Schulungsvertrag über Exklusiv-Schulung eine feste Vertragslaufzeit oder die Erbringung bestimmter Schulungen vereinbart, so ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. vor Abschluss der vereinbarten Schulung ausgeschlossen.

13.4 Ist in einem Schulungsvertrag über Exklusiv-Schulung keine feste Vertragslaufzeit oder die Erbringung bestimmter Schulungen vereinbart und hat sich der Kunde aber zur Abnahme eines festen Leistungskontingentes (z.B. Anzahl von Schulungstagen) verpflichtet, so gilt für den vereinbarten Vergütungsanspruch von choin! im Falle einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung durch den Kunden § 648 BGB analog.

13.5 Das Recht einer jeden Partei einen entsprechenden Schulungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen Grund bleibt in jedem Fall unberührt.

13.6 Jede Kündigung von Schulungsverträgen hat schriftlich zu erfolgen.

13.7 Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, ohne weitere Kosten einen Ersatzteilnehmer für die von ihm gebuchte Schulungsveranstaltung zu stellen. Wenn ein anderer als der angemeldete Teilnehmer zur Schulung erscheint, ohne dass der Schulungsvertrag durch den Kunden vorher wirksam gekündigt wurde, wird der neue Teilnehmer von choin! ohne weitere Rückfragen zur Schulung zugelassen.

13.8 Minderungen aufgrund ganz oder teilweise nicht erfolgter Teilnahme an Schulungsveranstaltungen sind nicht zulässig. Die Regelungen gemäß Ziffer 13.1 zur Kündigung bleiben davon jedoch unberührt.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Diese Bedingungen und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Schulungsverträge unterliegen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen und den auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Schulungsverträgen ist der Sitz der choin! GmbH. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

15 Sonstiges

15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

15.2 Die Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung von choin!.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Schulungsvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Ersatzregelung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Sobald eine Partei daran zweifelt, dass eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eines Schulungsvertrages wirksam ist, hat sie dies der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

15.4 Verweise in den vorliegenden Bedingungen auf Regelungsziffern ohne nähere Angabe der Bezugsquelle beziehen sich ausschließlich auf Regelungen der vorliegenden Bedingungen.